Ihre Kosten

Allgemein gilt der Grundsatz, dass im Falle des Obsiegens der Gegner bzw. in Bußgeld- und Strafsachen die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen hat.

Verkehrsunfallsachen

Was Viele nicht wissen: Handelt es sich in Verkehrsunfallsachen um einen fremdverschuldeten Unfall, ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet, die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu übernehmen. Mit anderer Worten: Sind Sie selbst unverschuldet in einen Unfall verwickelt, entstehen Ihnen in der Regel keine Kosten. Die erforderlichen Anwaltskosten sind nach der Rechtsprechung nämlich grundsätzlich Teil des ersatzpflichtigen Schadens. Nicht nur dies sollte Grund genug sein, umgehend einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren. Falls Sie den Unfall mit- oder  alleinverschuldet haben, bekommen Sie Ihren Schaden und damit auch die Anwaltskosten nur entsprechend des Verschuldensanteils ersetzt.

Gut wer eine Rechtsschutzversicherung hat! Diese kommt für sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten (abzüglich einer ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung) auf. Wir prüfen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung zahlt.

In allen anderen Fällen prüfen und beraten wir Sie auf jeden Fall vorab, ob und ggf. welche Kosten auf Sie zukommen können. Erst im Anschluss daran entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen.

Eine erste Orientierung über die zu erwartenden Kosten bietet Ihnen unser Prozesskostenrechner.

Staatliche Hilfe

Unter Umständen gibt es die Möglichkeit staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Menschen mit niedrigem Einkommen haben die Möglichkeit gegen eine Eigenleistung von 10,00 € (zzgl. MWSt) Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erlangen (sogenannte Beratungshilfe).

Bitte füllen Sie nachfolgenden Beratungshilfeantrag aus und lassen sich vor dem Besuch in der Kanzlei am Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Beratungshilfeschein ausstellen.

Beratungshilfeantrag

Beratungshilfeantrag_mit_Ausfuellhinweisen.pdf [51,6 kB]

Prozesskostenhilfe

In gerichtlichen Verfahren gilt: Jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Prozesskostenhilfeantrag

PKH-Antrag_mit_Ausfuellhinweisen.pdf [120,3 kB]

Hinweis

Achtung! In Bußgeld- und Strafsachen besteht keine Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit der Beiordnung als Pflichtverteidiger, wonach die Anwaltskosten zunächst vom Staat übernommen werden.

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