Die verwertbarkeit des Messergebnisses wurde mit der Begründung angelehnt, es könne sich bei Vitronic Messgeräten nicht um ein standardisiertes Messverfahren handeln, da sich je nach version der Auswertesoftware der Auswerterahmen als einziges Auswertekriterium ändern kann.
Folgt man dem Amtsgericht Bremen, finden aktuell sämtliche Messungen mit einem Messgerät der Firma Vitronic mit einer nicht geeichten, aber im grunde genommen eichpflichtigen Komponente (Auswertesoftware) statt.