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Donnerstag, 11.04.2019

Kostenerstattung

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall durch die Haftpflichtversicherung des Gegners

Auch bei scheinbar eindeutigen Unfällen, bei denen die Schuldfrage geklärt scheint, müssen durch den Unfallverursacher Rechtsanwaltskosten ersetzt werden, selbst wenn der Rechtsbeistand schon vor einem Gerichtsverfahren eingeschaltet wurde.

Was war passiert?

Bei einem Unfall waren ein Fahrzeug einer gewerblichen Autovermietung sowie ein bei einer Versicherungsgesellschaft versichertes Fahrzeug beteiligt. Die Unfallschuld war klar, so dass die Haftungsfrage zwischen beiden Parteien unstreitig war. Sehr wohl streitig war jedoch die Frage, wer die Rechtsanwaltskosten zu tragen habe, die der Autovermietung mangels eigener Rechtsabteilung durch die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden waren. Da sich die Versicherung weigerte, diese Anwaltskosten mit in die Schadensberechnung einzubeziehen, ging die Autovermietung vor Gericht und klagte auf Erstattung der Kosten.

Mit Recht, wie das Amtsgericht Kassel entschied. 
 
Wesentliche Entscheidungsgründe:

Den rechtsunkundigen Geschädigten, wozu auch eine gewerbliche Autovermietung zu zählen sei, stünden oft Versicherungsgesellschaften gegenüber, die über hoch spezialisierte Rechtsabteilungen verfügten, welche sich wiederum bisweilen „auf juristische Spitzfindigkeiten“ kaprizierten. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung gebe es auch keinen „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr. Grund hierfür sei, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens eine Dimension erreicht habe, die für Laien nicht mehr überschaubar sei. Daher entspreche es allein schon dem Prinzip der Waffengleichheit, wenn der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehme. Und es sei auch rechtens, wenn er verlange, die dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten ersetzt zu bekommen.

Quelle: DAV - Pressemitteilung vom 20.10.2009

Montag, 27.11.2017

Freispruch bei PoliscanSpeed

Freispruch beim Geschwindigkeitsmessgerät PoliscanSpeed wegen veränderlicher Rahmen

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 04.08.2014 (88 OWi 640 Js 2905/14) einen vermeintlichen Verkehrssünder vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig freigesprochen.

Die verwertbarkeit des Messergebnisses wurde mit der Begründung angelehnt, es könne sich bei Vitronic Messgeräten nicht um ein standardisiertes Messverfahren handeln, da sich je nach version der Auswertesoftware der Auswerterahmen als einziges Auswertekriterium ändern kann.

Folgt man dem Amtsgericht Bremen, finden aktuell sämtliche Messungen mit einem Messgerät der Firma Vitronic mit einer nicht geeichten, aber im grunde genommen eichpflichtigen Komponente (Auswertesoftware) statt.

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